
Profitieren auch Sie vom Energiesteuer- und Stromsteuergesetz.
Mit der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Energie- und/oder Stromsteuerentlastung erhalten.
Spitzenausgleich (SpaEfV) vom Energiesteuer- und Stromsteuergesetz
Was ist die SpaEfV?
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) trat im August 2013 in Kraft. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an Unternehmen, die vom Antragsjahr 2013 an die Entlastung von Strom- und Energiesteuern in Anspruch nehmen wollen.
Wer kann von der SpaEfV profitieren?
In Anspruch nehmen können die SpaEfV alle produzierenden Unternehmen, die Energie verbrauchen. Die Höhe der Entlastung von Strom- und Energiesteuern hängt von der Höhe des Energieverbrauchs und weiteren Faktoren ab.
Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, um bei Strom- und Energiesteuern entlastet zu werden?
Grundlage für die Energie- und Stromentlastung ist ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Unternehmen, die über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 oder über eine EMAS-Validierung verfügen, erfüllen bereits die Anforderungen der SpaEfV.
Vereinfachtes Nachweisverfahren für kleine und mittlere Unternehmen
Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sieht die SpaEfV vereinfachte Nachweisverfahren vor. So kann die Testierung von alternativen Systemen durch
eine jährliche dokumentenbasierte Prüfung sowie eine lediglich zweijährliche Vor-Ort-Prüfung (erstmals ab dem Antragsjahr 2015) erfolgen.
Für kleinere und mittlere Unternehmen heißt das konkret, dass bei Nutzung alternativer Systeme nur noch alle 2 Jahre ein Vor-Ort Audit erforderlich ist. Dazwischen erfolgen Offsite-Prüfungen der aktualisierten Unterlagen (z.B. aktualisierter Energiebericht, aktualisierte Tabellen 1-3 und Entscheidung der Geschäftsführung).
Das Formular 1449 können Sie von der Website des Zolls herunterladen. Geben Sie hierzu „1449“ in die Suchmaske auf der Zoll-Website ein
Bei Fragen zur SpaEfV kontaktieren Sie gerne: Herr Dr. Thomas Souquet, E-Mail Thomas.Souquet@lr.org.
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