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LRQA: Five questions to ask your PED subcontractors

Druckgeräterichtline 2014/68/EU - Wissenswertes für Sie zusammengefasst

Aspekte der PED-Zusammenfassung

Hintergründe

Dampfmaschinen und Druckgeräte spielten eine entscheidende Rolle in der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert. Sie erleichterten Produktionsprozesse und entlasteten die Arbeiter. Doch Sie waren Fluch und Segen zugleich. Aufgrund mangelnder Kontrollverfahren stellten sie damals ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Unfälle waren nicht selten, die Schäden gravierend. Ein Ereignis dieser Art im Frühjahr 1865, in einer Brauerei explodierte ein Dampfkessel, veranlasste die Politik kurze Zeit später zur Gründung einer Überwachungsgesellschaft, die sich die kontrollierte und sichere Verwendung von Dampfkesseln zum Ziel setzte. Was fortan folgte war eine stetige Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen und Richtlinien zur sicheren Herstellung und regelmäßigen Prüfung von Druckgeräten jeder Art.

So wurde im Jahre 1965 in Deutschland die Dampfkesselverordnung eingeführt. Um europaweit einheitliche Regelungen zu schaffen, wurde diese im Jahre 1997 von der internationalen Druckgeräterichtlinie 92/23/EG ersetzt. Nachfolger dieser ist die aktuelle Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, die seit 2016 für Hersteller überwachungsbedürftiger Anlagen verpflichtend ist.

Was ist die Druckgeräterichtlinie?

Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, auch als Druckgeräterichtlinie (abgekürzt DGRL, im Englischen Pressure Equipment Directive, kurz PED) bezeichnet, definiert sicherheitsrelevante Anforderungen an den Entwurf, die Herstellung und die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen, die für den europäischen Markt vorgesehen sind. Vorteil dieses europaweit einheitlichen Standards ist, dass Geräte und Anlagen nur einmal zugelassen werden müssen. Ein Zulassungsverfahren in jedem Zielland innerhalb der EU ist somit nicht notwendig.  

Hersteller von Druckgeräten, sofern sie Ihre Erzeugnisse im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen möchten, müssen die Konformität mit der DGRL nachweisen.

Anwendungsbereich – Was fällt unter die Druckgeräterichtlinie?

Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU gilt für Druckgeräte und Baugruppen (Einheit, welche aus mehreren Druckgeräten besteht) mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar, z.B.:

  • Dampfkessel, z.B. Großwasserraumkessel
  • Druckbehälteranlagen
  • Druckgeräte in Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
  • Feuerlöscher
  • Flaschen in Atemschutzgeräten
  • Druckhaltende Ausrüstungsteile, z.B. Sicherheits- und Überdruck Ventile
  • Rohrleitungen
  • Druckbehälter mit elektrischen Heizelementen
  • Druckbehälter und Rohrleitungen in Kompressorenanlagen
  • etc.

Darüber hinaus gibt es ebenfalls Druckgeräte, die von der DGRL ausgenommen sind. So fallen Druckgeräte bis 0,5 bar und einfache Druckbehälter nicht unter die Richtlinie. Ebenso gehören Druckgeräte mit einem Druckinhaltsprodukt (Zulässiger Druck * Volumen des Behälters) von weniger als 50 bar Liter nicht zu den CE-kennzeichnungspflichtigen Anlagen. 

Weitere Beispiele, bei denen die DGRL nicht angewendet wird, sind Fernrohrleitungen, Heizkörper in Warmwasserheizsystemen oder Behälter von kohlensäurehaltigen Getränken wie Flaschen und Dosen. So werden diese von der Richtlinie 2014/68/EU zwar nicht abgedeckt, jedoch gelten unter Umständen andere Richtlinien, z.B. die TRFL (Technische Regel für Rohrfernleitungen).

Sicherheitsanforderungen der DGRL

Im europäischen Binnenmarkt müssen Druckgeräte und Baugruppen sicher sein. Das bedeutet, dass sie festgelegte Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen, die sich auf ihre Konstruktion, Herstellung und Prüfung beziehen.

Im Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU werden die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Druckgeräten und Baugruppen beschrieben. Zu diesen gehören z.B.:

Risikoanalyse

Es ist die Pflicht des Herstellers, vorab eine Risikoanalyse zur Identifikation möglicher druckbedingter Gefahren und Risiken seines Erzeugnisses durchzuführen. Der Entwurf sowie der Bau des Geräts im Anschluss müssen unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik auf eben dieser Analyse basieren.

Entwurf von Druckgeräten

Bereits während des Entwurfs von Druckgeräten gilt es, sämtliche Faktoren, die für die Sicherheit des Geräts während der gesamten Lebensdauer entscheidend sind, zu berücksichtigen. Die Auslegung hat folglich im Sinne der erforderlichen Belastbarkeit zu erfolgen. Folgende Einflussfaktoren sind beispielhaft zu nennen:

  • Innen- und Außendruck
  • Umgebungs- und Betriebstemperaturen
  • Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben
  • Korrosion und Erosion, Materialermüdung

Entsprechende Vorkehrungen sind ebenfalls für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb zu treffen. So müssen die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte so beschaffen sein, dass ihre Bedienung kein nach vernünftigem Ermessen vorhersehbares Risiko mit sich bringt. Weitere Vorkehrungen im Zuge der Konzeptionierung betreffen die Inspektion. Ein Druckgerät muss so beschaffen sein, dass eine Sicherheitsinspektion problemlos möglich ist. Ebenfalls gilt es, Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten, sowie mögliche chemische Einflüsse in die Planung einzubeziehen.

Fertigung von Druckgeräten

Die Fertigung von Druckgeräten hat sachkundig und unter Berücksichtigung der im Entwurf definierten Faktoren zu erfolgen. Insbesondere gilt es, eine sorgfältige Vorbereitung der Bauteile, sowie dauerhafte und mängelfreie Werkstoffverbindungen sicherzustellen. Weitere grundlegende Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Fertigung betreffen die Rückverfolgbarkeit der zur Druckfestigkeit beitragenden Werkstoffe, ein geregeltes Prüf- bzw. Abnahmeverfahren und die ausreichende Kennzeichnung und Etikettierung der Druckgeräte (z.B. Herstellungsjahr, Druckgerätevolumen, maximale und minimale Betriebslimits etc.). Zu guter Letzt ist eine Betriebsanleitung beizulegen, die Auskunft über die Montage, Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung gibt.

Werkstoffe

Auch den Werkstoffen gilt ein besonderes Augenmerk. Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.

Für Werkstoffe drucktragender Teile existieren in der DGRL gemäß den hohen Ansprüchen des Einsatzbereichs gesonderte Anforderungen. So dürfen diese beispielsweise durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und müssen gegen die im Druckgerät geführten Flüssigkeiten chemisch beständig sein.

Darüber hinaus müssen auch Hersteller geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen im Sinne der Sicherheit treffen. So sind sie unter anderem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die verwendeten Werkstoffe den vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Um dies zu gewährleisten, müssen Unterlagen von Werkstoffherstellern eingeholt werden, die dies bestätigen.

Bewertungsverfahren – Abhängig von Gefahrenpotenzial

Hersteller von Druckgeräten benötigen für den Einsatz ihrer Erzeugnisse auf dem europäischen Markt eine unabhängige Bestätigung der Konformität mit der Druckgeräterichtlinie.

Das Verfahren zur Beurteilung eben dieser ist abhängig vom Gefahrenpotenzial des jeweiligen Druckgeräts. Dabei sind Inhalt, Druck, Fluidgruppe und Aggregatzustand maßgeblich.

Hier erfahren Sie mehr zur Einstufung von Druckgeräten.

Vorteile der Druckgeräterichtlinie

Erhöhte Sicherheit

Das CE-Zeichen auf Ihren Druckgeräten zeigt, dass die von Ihnen hergestellten Produkte geprüft wurden und den EU-Sicherheitsanforderungen entsprechen. Es ist außerdem ein wichtiger Indikator dafür, dass Ihre Produkte sicher sind und der EU-Gesetzgebung entsprechen.

Bekenntnis zur Qualität

Die PED-Zertifizierung demonstriert das Engagement Ihres Unternehmens für die Einhaltung höchster Standards und gibt Ihren Kunden Vertrauen in die Qualität Ihrer Produkte.

Zugang zum EU-Markt

Die PED-Zertifizierung ermöglicht Ihnen den uneingeschränkten Handel auf dem europäischen Markt. CE-gekennzeichnete Produkte erfüllen die europäischen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards und können daher im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft werden.

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